Wiedereingliederungsteilzeit
Ein Teilzeitmodell soll Mitarbeiter nach langem Krankenstand schonend wieder ins Arbeitsleben zurückführen. Erhalten Sie jetzt hilfreiche Tipps und ein Vertragsmuster, um die Wiedereingliederungsteilzeit rechtssicher zu gestalten!

Inhaltsverzeichnis

  1. Voraussetzungen für die Wiedereingliederungsteilzeit prüfen
  2. Den Betriebsrat bei der WIETZ einbinden
  3. Inhalte des Arbeitsvertrags nicht verändern
  4. Arbeitszeit bei der Wiedereingliederungsteilzeit genau berechnen, keine Überstunden anordnen
  5. Auf Motivkündigungsschutz achten

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nach längerer Erkrankung ein neues Teilzeitmodell vereinbaren: Die sogenannte Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ) soll Mitarbeiter schonend ins Arbeitsleben zurückführen. Dabei kann für maximal sechs Monate eine reduzierte Arbeitszeit bei Bezug von Wiedereingliederungsgeld vereinbart werden. Dabei gibt es allerdings einiges zu bedenken. Diese 5 rechtssicheren Tipps unterstützen Sie bei der praktischen Umsetzung in Ihrem Unternehmen:

1) Voraussetzungen für die Wiedereingliederungsteilzeit prüfen

Um Wiedereingliederungsteilzeit nutzen zu können, müssen zunächst die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Es liegt ein zumindest sechswöchiger, ununterbrochener Krankenstand vor.
  • Gleichzeitig existiert eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers.
  • Das Dienstverhältnis hat mindestens drei Monate gedauert (Karenzzeiten eingerechnet).
  • Zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber besteht eine schriftliche Wiedereingliederungsvereinbarung. 
  • Es gibt einen Wiedereingliederungsplan, der die Rahmenbedingungen festlegt (Arbeitsmediziner beiziehen!).
  • Es hat eine Beratung über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit mit fit2work stattgefunden (kann unter bestimmten Voraussetzungen entfallen).
  • Das Wiedereingliederungsgeld wurde durch den Krankenversicherungsträger bewilligt.

Achtung: Fällt der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld weg, endet die Wiedereingliederungsteilzeit sofort am folgenden Tag! 

2) Betriebsrat bei der WIETZ einbinden

Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, ist dieser den Verhandlungen über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit beizuziehen. Der Betriebsrat wird v.a. darauf achten, dass Arbeitszeit und Entgelt korrekt berechnet werden, es nicht zu einer Änderung der eigentlichen Tätigkeit kommt und Maßnahmen gegen eine erneute Erkrankung getroffen werden.

3) Inhalt des Arbeitsvertrags nicht verändern

Wichtig bei der Erstellung der Wiedereingliederungsvereinbarung ist, dass keine inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages erfolgen darf! Trotzdem ist es erlaubt, bestimmte Tätigkeiten einzuschränken, die der Reintegration schaden könnten – z.B. das Heben oder Tragen von schweren Lasten. 

Eine Wiedereingliederungsvereinbarung muss darüber hinaus Beginn und Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit sowie das Ausmaß und die Lage der reduzierten Arbeitszeit enthalten. Ein anwaltliches Muster zur rechtssicheren Vereinbarung von Wiedereingliederungsteilzeit finden Sie hier

4) Arbeitszeit bei der Wiedereingliederungsteilzeit genau berechnen, keine Überstunden anordnen

Heikel im Kontext der Wiedereingliederungsteilzeit ist vorwiegend die Arbeitszeit: Diese muss über die gesamte Dauer der Teilzeit auf 50% bis 75% der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Es ist auch möglich, eine stufenweise Erhöhung vorzunehmen, wenn der Durchschnitt innerhalb der Bandbreite liegt und die Stundenreduktion nicht weniger als 30% beträgt. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass das monatliche Entgelt (gebührt anteilig) nicht unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt! 

Wichtig: Eine Veränderung der Arbeitszeit während der Wiedereingliederungsteilzeit durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer darf nur zweimal stattfinden.

Beispiel: Die wöchentliche Normalarbeitszeit vor der Wiedereingliederungsteilzeit beträgt 38 Stunden. In der Wiedereingliederungsvereinbarung wird die Arbeitszeit für die Dauer von sechs Monaten auf 20 Stunden herabgesetzt. Alternativ kann beschlossen werden, dass im ersten Monat wöchentlich 11,5 Stunden gearbeitet wird, im zweiten bis fünften Monat 20 Stunden und im sechsten Monat 28,5 Stunden. Der Durchschnitt der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt somit ebenfalls 20 Stunden.

Achtung: Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf der Arbeitgeber keine Mehrarbeit verlangen. Wenn die festgelegte Arbeitszeit um über 10% überschritten wird, kann das Wiedereingliederungsgeld entzogen und damit die Teilzeit beendet werden!

5) Auf Motivkündigungsschutz achten

In Bezug auf die Wiedereingliederungsteilzeit besteht ein sog. Motivkündigungsschutz. Zwar kann das Dienstverhältnis auch während der Teilzeit beendet werden, diese darf aber nicht der Grund dafür sein.  Wird eine Kündigung ausgesprochen, weil ein Arbeitnehmer Wiedereingliederungsteilzeit ausübt oder anstrebt (!), kann sie beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Für das betroffene Unternehmen entstehen dadurch enorme Folgekosten – auch, da eine allfällige Kündigungsentschädigung vom vollen Entgelt vor der Teilzeit berechnet wird!

Sie planen eine Wiedereingliederungsteilzeit in Ihrem Unternehmen und benötigen weitere Informationen? Rechtssichere Details finden Sie in unserem Handbuch „Das aktuelle Arbeitsrecht in der Praxis“!

 

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