Geschäftsführervertrag
Für Geschäftsführer und leitende Angestellte gelten im Arbeitsrecht zahlreiche Vorschriften, die auch auf „normale“ Arbeitnehmer anwendbar sind. Jedoch gibt es auch einige Sonderbestimmungen, die es zu beachten gilt. Einen Überblick über typische und atypische Regelungen für Geschäftsführer und leitende Angestellte finden Sie in diesem Beitrag.

Inhaltsverzeichnis

Welche Art von Dienstverhältnis liegt vor – hat der Geschäftsführer einen Arbeitsvertrag?
Welche Schutzvorschriften gelten im Geschäftsführervertrag?
Bei welchen Bestimmungen gibt es Ausnahmen im Geschäftsführervertrag?
Wann ist ein Geschäftsführervertrag Pflicht?

Welche Art von Dienstverhältnis liegt vor - hat der Geschäftsführer einen Arbeitsvertrag?

Geschäftsführer sind die vertretungsbefugten Organe der Gesellschaft oder eines Unternehmens. Fremdgeschäftsführer einer GmbH (ohne maßgebliche Gesellschaftsanteile) sind in der Regel auf Basis eines echten Dienstvertrages (Geschäftsführervertrag) beschäftigt. Das bedeutet, dass sie in vielen Aspekten den „normalen“ Arbeitnehmern gleichgestellt sind. Dennoch muss für den Abschluss des Geschäftsführervertrags ein Gesellschafterbeschluss gefasst werden.

Auch leitende Angestellte haben in vielerlei Hinsicht den gleichen Schutzstandard wie normale Dienstnehmer, jedoch mit einigen Ausnahmen bei der Vertragsgestaltung des Geschäftsführervertrags. Achtung: Prokuristen und Abteilungsleiter ohne wesentliche Einflussmöglichkeiten auf die Betriebsführung sind nicht automatisch leitende Angestellte.

Welche Schutzvorschriften gelten im Geschäftsführervertrag?

Das Angestelltengesetz (AngG) findet auf Geschäftsführer und leitende Angestellte volle Anwendbarkeit. Daraus folgt, dass u. a. die Regelungen zu Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Aliquotierungspflicht der Remuneration, Fürsorgepflicht, Postensuchtagen, Abfertigung alt, Austritt und Entlassung, Konkurrenzklausel sowie zum Dienstzeugnis zu beachten sind. Wesentlich sind auch die im AngG enthaltenen Kündigungsfristen und -termine, wobei in Geschäftsführerverträgen meist eine längere Kündigungsfrist vertraglich vereinbart wird (drei bis sechs Monate).

Vollständig anzuwenden ist im Geschäftsführervertrag auch das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) mit den Schutzbestimmungen zum Betriebsübergang und den Begrenzungen des Ausbildungskostenrückersatzes.

Ebenso unterliegen Geschäftsführer wie leitende Angestellte der Abfertigung neu, d. h. der Arbeitgeber muss Beiträge entrichten. Auch Patentgesetz (PatG) und Urlaubsgesetz (UrlG) gelten.

 

Bei welchen Bestimmungen gibt es Ausnahmen im Geschäftsführervertrag?

Eine wesentliche Ausnahme im Geschäftsführervertrag bilden die arbeitsverfassungsrechtlichen Regelungen: Während zumeist Kollektivverträge auch für Geschäftsführer und leitende Angestellte gelten, werden diese Gruppen hingegen nicht vom Betriebsrat vertreten, was sie vom Geltungsbereich der Betriebsvereinbarungen ausschließt. Somit greift auch der allgemeine Kündigungsschutz nicht. Achtung: Der Begriff des leitenden Angestellten umfasst hier nur Personen, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zukommt.

Zudem sind Geschäftsführer und leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen wurden, von den zwingenden Bestimmungen des Arbeitszeitrechtes ausgenommen. Somit gelten die Höchstgrenzen der Arbeitszeit sowie Ruhezeiten für diese Arbeitnehmer nicht und es sind auch keine Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Im Geschäftsführervertrag muss die Lage der Arbeitszeit, anders als bei normalen Arbeitnehmern, nicht vereinbart werden. Weiters gelten die gesetzlichen Zuschläge für Überstunden nicht. In der Praxis sind daher sowohl für Geschäftsführer als auch leitende Angestellte All-in-Gehälter üblich. Achtung: Kollektivvertragliche Bestimmungen können aber gelten.

Wann ist ein Geschäftsführervertrag Pflicht?

Laut österreichischem Arbeitsrecht ist ein Geschäftsführervertrag nicht zwingend notwendig. Das hat zur Folge, dass in manchen Unternehmen die Geschäftsführer einen „normalen“ Arbeitsvertrag erhalten. Dennoch ist es aufgrund der o. g. Besonderheiten wie Arbeitszeitregelung und Gehalt grundsätzlich sinnvoll für Unternehmen, den Geschäftsführer auch durch einen Geschäftsführervertrag einzustellen.

👉 Lesen Sie mehr zum Thema Arbeitsrecht in unserem Blogbeitrag: „Arbeitsrecht: 5 wichtige Begriffe einfach erklärt.

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